Die Inflation ist derzeit für alle spürbar. Gerade in diesen Zeiten ist für die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ein verantwortungsvoller Umgang mit den Beiträgen ihrer Mitglieder wichtig.
Zum 1. Juli 2023 hat die gesetzliche Rentenversicherung ihre Leistungen in den ostdeutschen Bundesländern um 5,86 % erhöht. Gleichzeitig liegt die Inflation in den letzten Monaten spürbar höher als in den vergangenen Jahren. Warum also bleiben die Leistungsanpassungen der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt (ÄVS) überschaubar oder fallen in einzelnen Jahren komplett aus?
Kurz gesagt: Im Sinne der Generationengerechtigkeit gibt das Versorgungswerk nur das aus, was es auch erwirtschaftet:
Eine Erhöhung von Renten und Anwartschaften setzt Überschüsse in den vorangegangenen Jahresabschlüssen voraus. Ein Teil davon wird zunächst zur Stärkung der Sicherheiten verwendet. Aus dem verbleibenden Überschuss kann die Kammerversammlung eine Leistungsanpassung beschließen. Die Mittel dafür waren in den vergangenen Jahren allerdings vergleichsweise gering. Hintergrund waren Herausforderungen am Kapitalmarkt und die Notwendigkeit, weitere Sicherheiten aufzubauen.
Alle Überschüsse kommen den Mitgliedern in Form von Leistungserhöhungen oder einer erhöhten Sicherheit des Systems zu Gute.
Die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerkes werden auch in solchen Geschäftsjahren verzinst, in denen Leistungserhöhungen gering ausfallen oder ausbleiben: Kapitalerträge sind auch dann ein wichtiger Baustein zur Finanzierung der Leistungen. Die Mitglieder der ÄVS erhalten von der ersten Beitragszahlung bis zum statistisch angenommenen Tod eine Verzinsung der Beiträge in Höhe des Rechnungszinses. Der jährliche Rechnungszins liegt aktuell bei 3,00 %. Das bedeutet, dass die zum Renteneintritt bemessene Rentenhöhe grundsätzlich eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses beinhaltet. Diese wird somit vorweggenommen.
Die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mit denen der ÄVS zu vergleichen ist aufgrund der erheblichen Unterschiede der Finanzierungssysteme schwierig. Das Versorgungswerk erhält anders als die DRV keine systemfremden Steuerzuschüsse, die zur Finanzierung der Leistungen verwendet werden. Auch bedeuten die unterschiedlichen Dynamisierungsquoten des Versorgungswerkes und der DRV keine Schlechterstellung des Versorgungswerkes gegenüber der DRV. Denn während die aktuell hohen Dynamisierungsquoten der DRV auf vergleichsweise geringere Grundbeträge angewendet werden, ermöglicht im Versorgungswerk die vorweggenommene Verzinsung bereits eine attraktive Leistung zu Rentenbeginn. Im Falle von Dynamisierungen kommen diese noch hinzu. Mit anderen Worten: Die prozentual höheren Leistungsanpassungen in der DRV führen nicht grundsätzlich zu höheren Renten im Vergleich zur ÄVS.
Die Inflation betrifft alle. Für die ÄVS hat die Sicherheit der zugesagten Leistungen oberste Priorität. Die Balance zwischen Sicherheit der Leistungen und Rendite zu schaffen, bleibt daher wesentliche Aufgabe des Versorgungswerkes.