
Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien.
Im Ruhestand bleiben Sie Mitglied derjenigen Krankenversicherung, die Sie auch schon in Ihrem Berufsleben begleitet hat. Meist ist das eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse. Die gesetzliche Versorgung heißt nun Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Während sich private Krankenversicherungen weiter nach individuellen vertraglichen Konditionen richten, gibt es in der KVdR einen generellen Unterschied zwischen freiwilliger und verpflichtender Mitgliedschaft.
Um Pflichtmitglied zu sein, müssen Sie schon während des Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen sein, und zwar für neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens. Sie müssen gleichzeitig einen bestehenden Anspruch auf eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung haben und diese beantragen. Dieser Anspruch muss auf 60 Monaten Vorversicherungszeit (durch Beitragszahlungen) beruhen.
Die Prüfung dieser Bedingungen übernimmt die Krankenversicherung. Es ist für die Berechnung irrelevant, warum Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren: ob als Pflichtmitglied, familienversichert oder freiwillig. Wenn Sie Kinder haben, werden für beide Elternteile Vorversicherungszeiten angerechnet: pro Kind pauschal drei Jahre. Erreichen Sie die oben dargestellte Vorversicherungszeit, sind Sie auch als Rentnerin bzw. Rentner in der KVdR pflichtversichert. Wenn Sie Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien. diese Zeiten nicht haben, können Sie freiwilliges Mitglied werden.
Als Pflichtmitglied zahlen Sie den Beitragssatz von 14,60 % der Bruttorente (plus den Zusatzbetrag der jeweiligen Krankenkasse).
Dagegen zahlen Sie als freiwilliges Mitglied die 14,60 % und den Zusatzbetrag nicht nur auf die Bruttorente, sondern auf Ihre Gesamteinnahmen: Dazu gehören Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.
Bei Fragen zur KVdR wenden Sie sich bitte direkt an die Krankenkasse.
Gut zu wissen:
Ihre Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung haben sich Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit oft auszahlen lassen. Bitte beachten Sie, dass dann auch der Arbeitgeberanteil erlischt. Erreichen Sie die fünf Beitragsjahre nicht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag freiwillig Beiträge zu zahlen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung.