Mitgliedermagazin 2025
Die aktuelle Ausgabe des Mitgliedermagazins finden Sie hier.
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Zum 1. Januar 2025 sind die Anwartschaften und Renten der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt um 1,50 % gestiegen.
Diese Dynamisierung hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt im letzten Jahr beschlossen.
Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wegen der Feiertage geschlossen.
Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!
Möchten Sie für das Jahr 2024 freiwillige Zuzahlungen leisten? Dann achten Sie bitte drauf, dass diese bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt eingegangen sind. Nur dann können sie für das Jahr 2024 berücksichtigt und bescheinigt werden. Wenn Sie die Beitragszahlung selbst vornehmen, denken Sie bitte an die rechtzeitige Überweisung.
Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da. Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wegen der Feiertage geschlossen.
Leider verzögert sich momentan die Beantwortung von Mitgliederanfragen.
4,57 % beträgt die Rentenerhöhung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zum 1. Juli 2024. Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt hat ihre Renten und Anwartschaften zum 1. Januar 2024 nicht erhöht. Warum die Ärzteversorgung den Vergleich mit der DRV gleichwohl keineswegs scheuen muss und die Ausgangsrenten des Versorgungswerkes in der Regel höher sind als die der DRV erfahren Sie hier.
Zur Finanzierung ihrer Leistungen wendet die Ärzteversorgung das offene Deckungsplanverfahren an – eine Kombination aus dem Kapitaldeckungs- und dem Umlageverfahren. Dabei wird das Vermögen der Ärzteversorgung, welches sich aus den Beitragseinnahmen und Vermögenserträgen speist, am Kapitalmarkt investiert.
Ziel ist, eine Rendite oberhalb des Rechnungszinses zu erwirtschaften.
Doch, was ist der Rechnungszins eigentlich?
Der Rechnungszins gibt an, welche Rendite auf Beiträge bei der Kalkulation der Leistungen bereits eingerechnet ist.
Denn: Bei der Kalkulation der Renten des Versorgungswerkes wird eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses bereits berücksichtigt. Die Rentnerinnen und Rentner erhalten diese inhärente Verzinsung bereits ab der ersten Rentenzahlung. Der Rechnungszins der Ärzteversorgung liegt seit 2017 bis voraussichtlich einschließlich des Geschäftsjahres 2025 bei 3,00 % – und steigt danach auf 3,50 %. .
Sind die Voraussetzungen für eine Dynamisierung von Renten und Anwartschaften gegeben kommt diese noch hinzu.
Doch, wann ist eine Dynamisierung möglich?
Renten und Anwartschaften können dynamisiert werden, wenn die Ärzteversorgung ausreichend Überschüsse erwirtschaften konnte. Überschüsse entstehen, wenn beispielsweise die erzielte Nettorendite über dem Rechnungszins lag oder Gewinne in anderen Bereichen des Versorgungswerkes erzielt werden könnten. Damit ist das Dynamisierungspotenzial abhängig vom vorherigen Jahresabschluss. Zudem muss sichergestellt werden, dass ausreichend Sicherheiten vorhanden sind, damit die Ärzteversorgung ihr Leistungsversprechen nicht nur für diese, sondern auch für kommende Generationen halten kann.
Wie steht die Ärzteversorgung nun im Vergleich mit der DRV da?
Dadurch, dass der Rechnungszins bereits in die Rentenzahlungen der Ärzteversorgung einberechnet ist, haben die Renten der Ärzteversorgung im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen grundsätzlich ein höheres Ausgangsniveau als die Renten der DRV. Dadurch gewährleistet die Ärzteversorgung eine Grundversorgung ihrer Rentnerinnen und Rentner.
Das System des Versorgungswerkes setzt damit stärker als in der DRV auf höhere Ausgangsrenten und weniger stark auf Dynamisierung. Der Fokus auf eine höhere Ausgangsrente ermöglicht den Mitgliedern der Ärzteversorgung eine bessere Planbarkeit als Systeme, die hohe Dynamisierungen dann vorsehen, wenn diese wirtschaftlich möglich sind.
Derzeit erhalten Mitglieder der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Telefonanrufe deren Ziel offenbar ist, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, Versicherungsprodukte zu verkaufen sowie Personendaten zu sammeln.
Die Anrufer kündigen einen zweiten Anruf mit einer bestimmten Telefonnummer an und behaupten, dass Sie vorab die private Anschrift sowie Telefonnummer benötigen.
Wir bitten Sie um erhöhte Vorsicht. Falls Sie einen solchen Anruf erhalten, melden Sie uns dies bitte.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Aufgrund einer technischen Störung in unserer Telefonanlage, konnten wir ab dem 22. Februar 2024 leider keine Mailboxnachrichten annehmen.
Bitte nehmen Sie daher erneut Kontakt zu uns auf.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!
Die Bundesregierung hat zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale unter anderem für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 € beschlossen. Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke sind von der Auszahlung der Energiepreispauschale ausgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu auf seiner Internetseite, dass die Frage, ob Rentnerinnen und Rentner von Versorgungswerken eine Energiepreispauschale erhielten auf Landesebene beantwortet werden müsse, da die berufsständischen Versorgungswerke auf Landesrecht beruhten.
Zwar liegt die Alterssicherung der freien Berufe in der Kompetenz der Länder, jedoch ist die Energiepreispauschale keine Rentenleistung. Sie rekurriert nicht auf zuvor entrichtete Beiträge. Die Energiepreispauschale ist eine allgemeine, pauschale Staatshilfe zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Es handelt sich um Bundesmittel, die durch die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt werden und somit um Mittel aus Steuern, die auch von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke entrichtet werden.
Rentnerinnen und Rentner der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt haben sich zu diesem Thema an das Versorgungswerk gewendet, da sie die Sichtweise der Bundesregierung nicht nachvollziehen können und für ungerecht halten.
Für diese Unzufriedenheit und den Unmut hat die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt vollstes Verständnis, wenngleich sie nicht der geeignete Adressat ist, da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um eine Rentenleistung handelt.
Insbesondere die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. als Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke in Deutschland hat im Rahmen verschiedener Initiativen versucht, die Auszahlung der Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke zu erwirken. Bisher leider ohne Erfolg.
Leider ist derzeit auch weiterhin der Stand, dass Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke die Energiepreispauschale nicht erhalten
Allerdings gab es eine Verfassungsbeschwerde eines Rentners eines Versorgungswerkes. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nicht zur Entscheidung angenommen. Der Rentner wurde auf den Rechtsweg zum Finanzgericht verwiesen.
Aktuell gibt es somit keine Rechtsprechung in dieser Angelegenheit.
Wir bedauern, Ihnen im Moment keine anderen Auskünfte geben zu können.
Über neue Informationen zu diesem Thema werden wir weiterhin hier informieren.
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